Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind ein integrierter Bestandteil des Vertrags. Sie werden ergänzt durch spezielle, auf den jeweiligen Geschäftsbereich abgestimmte, besondere Geschäftsbedingungen (kurz:BGB).
b) Die Firma Reinigungsexpress zele gmbh (im Folgenden kurz: REINIGUNGSEXPRESS) wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen BGB tätig.
c) Der Vertragsinhalt wird durch die von beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertragsurkunde und von diesen AGB und den jeweiligen BGB bestimmt. Hierbei geht der konkrete Vertrag den AGB und den jeweiligen BGB vor; die AGB und BGB gelten lediglich sekundär für jene Bereiche, die nicht im konkreten Vertrag geregelt sind.
d) Änderungen oder Ergänzungen des durch den konkreten Vertrag und diese AGB und die jeweiligen BGB festgelegten Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung durch die vertretungsbefugten Organe. Insbesondere sind mündliche Äußerungen von REINIGUNGSEXPRESS Mitarbeitern nicht verbindlich.
e) In diesen AGB wird der Begriff „Leistung“ verwendet, der sowohl die Erbringung von Leistungen als auch die Lieferung von Waren umfasst.
f) Alle im Namen von REINIGUNGSEXPRESS zele gmbh handelnden Drittpersonen (PartnerInnen, LieferantInnen, etc.) sind verpflichtet, unseren AGB und Verhaltensrichtlinien zu entsprechen.
g) Die Involvierten Parteien geben Ihre Zustimmung zu elektronischer Kommunikation / Vertragsabwicklung für einen Effizienten Geschäftsablauf, sofern diese AGB keine strenger Formvorsehen oder gesetzlich eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist.
2. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.
b) Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter vom Umfang der Tätigkeiten sowie von den Einsatzzeiten der REINIGUNGSEXPRESS Mitarbeiter zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter von REINIGUNGSEXPRESS ungestört ihre Arbeit ausführen können.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, REINIGUNGSEXPRESS darauf hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung von REINIGUNGSEXPRESS ausgeschlossen.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen mit REINIGUNGSEXPRESS zusammenzuarbeiten. Dabei sind die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und Informationen über potenzielle Gefahren der Arbeitsstätte einander, ihren Mitarbeitern und Belegschaftsorganen gegenüber weiterzugeben. REINIGUNGSEXPRESS ist Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
e) Der Auftraggeber hat im Einvernehmen mit REINIGUNGSEXPRESS die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und für die Durchführung zu sorgen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine entsprechende Unterweisung der REINIGUNGSEXPRESS Mitarbeiter zu sorgen.
f) Auftraggeber verpflichtet sich, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger Arbeitsplätze von REINIGUNGSEXPRESS im Betrieb des Auftraggebers z.B. bei Portierdienst, Werkschutz usw. durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz.
g) Werden bei der Leistungserbringung selbstfahrende Arbeitsmittel (im Sinne der Arbeitsmittelverordnung) des Auftraggebers eingesetzt, so erteilt dieser den REINIGUNGSEXPRESS Mitarbeitern eine Fahrbewilligung (Ausweis gemäß AUVA). Auf Verlangen wird dem Auftraggeber eine Kopie der Fahrbewilligung ausgehändigt.
h) Der Auftraggeber liefert, falls für die Leistungserbringung notwendig, ohne Berechnung kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen.
i) Der Auftraggeber ist verpflichtet, REINIGUNGSEXPRESS die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
j) Werden durch elektrischen Strom einer Anlage, eines Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich mitzuteilen. Bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben ist dies der zuständigen Berghauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.
Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, ist jeder, der das Ereignis wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.
3. Rechte und Pflichten von REINIGUNGSEXPRESS
a) REINIGUNGSEXPRESS ist an OFFERTE 14 Tage lang gebunden.
b) REINIGUNGSEXPRESS ist verpflichtet, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.
c) REINIGUNGSEXPRESS stellt die zur Vertragserfüllung erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte bei und verpflichtet sich, kein Personal einzusetzen, von welchem REINIGUNGSEXPRESS bekannt ist, dass Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht mehr gewährleistet sind.
d) REINIGUNGSEXPRESS benennt vor Beginn der Leistungserbringung einen Koordinator bzw. Objektmanager, welcher dem Auftraggeber als ständiger Gesprächspartner zur Verfügung steht und für die Erbringung der Leistung oder Lieferung erforderlichen Informationen beschafft sowie die erforderlichen Entscheidungen durch REINIGUNGSEXPRESS herbeiführt.
e) REINIGUNGSEXPRESS kann bei Arbeiten, bei denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind, die Arbeit erst nach der Übermittlung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß §7 des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes durch den Auftraggeber bzw. seinen eingesetzten Planungskoordinator aufnehmen.
f) REINIGUNGSEXPRESS ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis hat.
g) Das Personal von REINIGUNGSEXPRESS ist instruiert, Anweisungen betreffend der Durchführung der Leistungen nur von den entsprechend Bevollmächtigten von REINIGUNGSEXPRESS entgegenzunehmen. Werden dennoch Sonderleistungen bei den Arbeitskräften direkt beauftragt, obgleich hierüber das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer nicht hergestellt wurde, ist dieser berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei ihm geltenden Stundensätze bzw. Materialkosten in Rechnung zu stellen.
h) Die zur Auftragserfüllung notwendigen Arbeitsmittel werden von REINIGUNGSEXPRESS beigestellt; REINIGUNGSEXPRESS führt bei diesen auch das notwendige Service durch bzw. veranlasst es.
i) REINIGUNGSEXPRESS verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.
j) REINIGUNGSEXPRESS ist nicht zu einer Mülltrennung, welche über die vom Auftraggeber vorgenommene Trennung hinausgeht, verpflichtet.
4. Subunternehmerleistungen
a) REINIGUNGSEXPRESS hat das Recht den gesamten Auftrag sowie Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
b) EINIGUNGSEXPRESS ist berechtigt für die Durchführung des Auftragsgegenstandes fremdes Personal zur Verfügung zu stellen, oder ganz oder teilweise durch Partner- oder Subunternehmen ausführen zu lassen.
5. Preise und Zahlung
a) Die Preise für Leistungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweiligen Berufsgruppen des ausführenden Personals und sind, falls nicht anders vereinbart, abhängig von den Einsatzzeiten mit oder ohne Zuschlag abzurechnen.
Leistung
Normalarbeitszeit
ohne Zuschlag
Sonderreinigung,
Technische Betreuung
Hausbetreuung Garagenreinigung und Grünflächenbetreuung
Unterhaltsreinigung
Mo-Sa 06:00-21:00
Tätigkeiten an gesetzlichen Feiertagen und außerhalb der angeführten Zeiten werden mit einem Zuschlag von 100% abgerechnet.
b) Die Rechnung ist sofort zu begleichen. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen von 5% p.a. vereinbart. Etwaige offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.
c) Für die Bestellung von Leistungen, bei welchen kein gültiges Angebot besteht, ist vor der erstmaligen Durchführung ein Preis zu verhandeln. Werden Arbeiten ohne eine solche vorangegangene Preisverhandlung beauftragt, so ist Punkt 3.f. der AGB sinngemäß anzuwenden.
d) Regiestunden, Zusatzdienste und optionale Leistungen werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
e) Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist REINIGUNGSEXPRESS berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ihrerseits, ohne Setzung einer Frist einzustellen und nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder ihre weitere Tätigkeit von der Begleichung des aushaftenden Entgelts und der prompten Vorauszahlung des Entgelts für die nächste Leistungserbringung abhängig zu machen.
f) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Netto-Beträge in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit anwendbar, exklusive der Rechtsgeschäftsgebühr oder sonstiger staatlicher Gebühren. Diese Gebühren sind vollständig gesondert auszuweisen.
g) Die Änderung eines Kostenbestandteils berechtigt REINIGUNGSEXPRESS zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Im Falle von Preiserveränderung, etwa für Roh- und Hilfsstoffe, oder sonstigen Kostenerhöhungen bei Löhnen, Gebühren, Frachten etc. ist REINIGUNGSEXPRESS berechtigt, eine angemessene Veränderung zugunsten oder zulasten des Auftraggebers vorzunehmen. Dies gilt auch für Nachbestellungen. Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich ausschließlich der noch hinzuzurechnenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung, zumindest gemäß den Beschlüssen der unabhängigen Schiedskommissionen beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
h) Beeinflusst eine, vom Auftraggeber beauftragte Änderung einer Leistung die vertraglichen Vereinbarungen, so sind die daraus resultierenden Änderungen REINIGUNGSEXPRESS unverzüglich, jedenfalls aber vor Erbringung der zusätzlichen Leistungen schriftlich, elektronisch oder per Fax mitzuteilen.
i) Die Lieferung der Ware oder der Produkte erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. REINIGUNGSEXPRESS behält sich vor, bei Annahmeverzug den entstandenen Schaden zu berechnen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von REINIGUNGSEXPRESS.
j) Gutschriften für unbenutzt zurückgegebene Ware oder Produkte sind nicht möglich.
k) Zahlungsart ist Telebanking (elektronische Überweisung).
6. Informationspflicht des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber hat sich über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Leistungen unter eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Er hat alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen von REINIGUNGSEXPRESS einzuholen.
b) Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflichten darstellen, gehen zulasten des Auftraggebers.
c) Soweit die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber die Sorge, dass REINIGUNGSEXPRESS über die dort geltende Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen informiert wird.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte und Beschädigungen, welche mit allen durch REINIGUNGSEXPRESS erbrachten Leistungen im Zusammenhang stehen, REINIGUNGSEXPRESS nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes, REINIGUNGSEXPRESS jede zumutbare Hilfe zu leisten.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Sollte REINIGUNGSEXPRESS durch Vandalismus oder höhere Gewalt, wie Krieg, Elementarereignisse, Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, Unwetter, Dachlawinen und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen.
b) REINIGUNGSEXPRESS ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen.
c) Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen durch REINIGUNGSEXPRESS ist der Auftraggeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart.
d) Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.
e) REINIGUNGSEXPRESS haftet für, von Personal verursachten Sachschäden im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung, nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten. Für Personenschäden auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung entfällt für Schäden, die innerhalb von 3 Tagen ab Schadenseintritt vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden.
1. Die Haftung von REINIGUNGSEXPRESS für Sachschäden besteht nur bis zur Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Schadensereignisses und ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet.
g) Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schäden, besteht nicht.
h) Die Ursachen der Haftung sind vom Auftraggeber nachzuweisen.
i) Die dem Personal von Reinigungsexpress übergebenen Schlüssel werden bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt – bis maximal EUR 3.650,00.
8. Dauer des Vertrags
a) Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
b) Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
9. Kündigung des Vertrags
I. Ordentliche Kündigung:
a) Verträge können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs beendet werden.
b) Sollte keine Kündigung innerhalb dieser Frist erfolgen, verlängert sich der Vertrag automatisch.
II. Außerordentliche Kündigung:
a) Ein Vertrag kann von REINIGUNGSEXPRESS ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund in folgenden Fällen aufgelöst werden, wenn
· der Auftraggeber in Zahlungsverzug (5. e) tritt;
· das Unternehmen des Auftraggebers in Liquidation oder Verschmelzung tritt;
· der Auftraggeber den Auftrag ohne Zustimmung von REINIGUNGSEXPRESS an Dritte weitergibt;
· der Auftraggeber REINIGUNGSEXPRESS oder Dritte in Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat;
· der Auftraggeber die für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung REINIGUNGSEXPRESS nicht zur Verfügung stellt;
· im Falle von Vandalismus oder höherer Gewalt (7.a) sind beide Vertragsparteien von der Einhaltung ihrer Vertragspflichten befreit, ohne Vertragsbruch zu begehen. Sollten die Umstände höherer Gewalt länger als 3 Monate anhalten, sind beide Parteien zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Mitteilung berechtigt.
b) Muss aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen den Dienstleistungen aufgegeben oder verändert werden, ist REINIGUNGSEXPRESS zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
c) Mit Ausnahme einer Rechtsnachfolge kann bei Verkauf oder sonstiger gänzlicher Aufgabe des Objektes der Auftraggeber den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen, es sei denn, dass es sich lediglich um eine Standortverlegung handelt, in welchem Falle die Dienstleistung und etwaige sonstige Dienstleistungen am neuen Standort fortzusetzen sind und REINIGUNGSEXPRESS vom neuen Standort keinen Abstand des Vertrages nimmt. REINIGUNGSEXPRESS behält sich jedoch das Recht vor bei Standortverlegungen neue Preise festzusetzen oder gänzlich vom Objekt Abstand zu nehmen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen.
10. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für das Winterservice
a) REINIGUNGSEXPRESS hat die im Vertrag angeführten und vom Kunden überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen. REINIGUNGSEXPRESS und der Kunde sind jeweis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monatberechtig, das Vertragsverhältnis per 31.08. schriftlich zu kündigen.
b) Die Betreuung der vertragsgegenständigen Verkehrsflächen erfolgt im vertraglich vereinbarten Klauseln ersichtlichen Umfang, wobei REINIGUNGSEXPRESS aufgrund der notwendigen Personalorganistation und –ausstattung drei Werktage, bei Privatpersonen nach Ablauf des Wiederrufsrechtes nach Vertragsabschluss zur Leistungserbringung verpflichtet ist
c) REINIGUNGSEXPRESS ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (undichte Dachrinne, etc.) der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechen und Eisbildung auf Dächern(diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang von Dachlawinen.
d) REINIGUNGSEXPRESS ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.
e) Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und Dauer) längstens innerhalb von acht Stunden ab Beginn der Belagsbildung, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sieben durchgeführt wird.
f) Eine vollständige Schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. REINIGUNGSEXPRESS ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigende Verkehrsfläche zur Gänze Schneefrei zu machen.
g) Die Streusplittentfernung wird von REINIGUNGSEXPRESS entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.
h) Zur Kennzeichnung der von REINIGUNGSEXPRESS betreuten Liegenschaften gestattet der Kunde die Montage von Firmenschildern an Hauswänden, Zäunen, etc.
11. Loyalität
a) Die Vertragspartner sind zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von REINIGUNGSEXPRESS zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ende nicht zu beschäftigen.
c) Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner, eine Pönale von 6 Brutto Monatsentgelte der jeweiligen Arbeitskraft, jedoch mindestens 10.000,00 EUR an den Vertragspartner zu bezahlen, wobei diese Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
11. Schutzrechte
a) Von REINIGUNGSEXPRESS gelieferte Waren oder Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von REINIGUNGSEXPRESS; dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen Erlös, den der Auftraggeber aus einer allfälligen Weiterveräußerung der Waren erzielt.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich REINIGUNGSEXPRESS umgehend über die Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu informieren.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. REINIGUNGSEXPRESS haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird REINIGUNGSEXPRESS wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber REINIGUNGSEXPRESS schad- und klaglos. Auftraggeber hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
c) Die von REINIGUNGSEXPRESS zur Ausführung des Auftrags überlassenen bzw. von ihr finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle und dergleichen bleiben bzw. werden dessen Eigentum. Diese dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an REINIGUNGSEXPRESS zurückzustellen. Überdies sind alle vertraulichen Informationen und Kopien hiervon, die der Auftraggeber erhalten hat, nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an REINIGUNGSEXPRESS zurückzustellen oder nachweislich zu vernichten.
d) Bei Verlust oder grober Beschädigung von im Eigentum von REINIGUNGSEXPRESS stehenden Waren oder Produkten, haftet der Auftraggeber mit dem Ersatz.
12. Datenschutz
a) REINIGUNGSEXPRESS speichert und verwendet nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers dessen personenbezogene Daten. Vor der Verwendung von Daten wird der Auftraggeber deshalb gefragt, ob dessen personenbezogene Daten gespeichert und für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber wird dabei über Art, Umfang und Zweck der Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung, aber auch über Datenarten, Empfängerkreise, Dienstleister informiert. Die Zustimmung kann der Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
b) REINIGUNGSEXPRESS stellt vertraglich sicher, dass Ihre Daten von unseren Partnern/Dienstleistern nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte weitergegeben bzw. verkauft werden dürfen. Weiters müssen Ihre Daten von unseren Partnern/Dienstleistern nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht werden.
c) Für weitere Informationen bezüglich des Datenschutzes verweisen wir auf den Datenschutzvertrag.
13. Gerichtsstand
Die Vertragsteile vereinbaren als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit der jeweils sachlich zuständigen Gerichte in Wien und die Anwendung österreichischen Rechts. Erfüllungsort ist Wien.